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Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zumindest bei der IV Schluss mit geheimen Listen.
Die IV-Checkliste muss offen gelegt werden.
Einzelne Kriterien (z.B. 2, 15) der Liste können nicht anders als diskriminierend und völlig willkürlich bezeichnet werden. Bis heute beteuert das BSV ausserdem, dass es keine schwarzen Listen von Ärzten und AnwältInnen und Beratungsfirmen gebe. Wie das Kriterium 12 beurteilt werden soll, ist also nicht erklärt.
Ein Beispiel möge die Auswirkungen der Checkliste verdeutlichen:
Eine versicherte Frau, geschieden, allein erziehend mit Schleudertraumafolgen, wird vom verhassten Ex-Mann anonym bei der IV-Stelle angeschwärzt.
Gemäss der Liste landet diese arme Frau ohne Ansehen der medizinischen Tatsachen in der Abteilung Betrug.
Das kann und darf nicht sein.
Mit dem erstrittenen Urteil sollte damit Schluss sein. das Urteil des BVGer zur IV Checkliste
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