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Wieso verlangt der Schleudertraumaverband meine AHV-Nummer?
Einen Teil seiner Aufgaben finanziert der Schleudertraumaverband mit Geldern des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Beitragsvoraussetzung gemäss Art. 74 IVG ist, dass sich die Organisationen (also z.B. der Schleudertraumaverband) ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen.

Dies bedeutet, dass fortan nur noch BSV-Beiträge möglich sind, wenn eine vertraglich festgelegte Anzahl der „Klientschaft“ invalid ist. Um diese Beitragsvoraussetzung kontrollieren zu können, muss das BSV wissen, welcher Anteil dieser Klientschaft Bezüger einer IV-Leistung ist http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_20/a74.html .

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) dürfen Organe des Bundes Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Besonders schützenswerte Daten dürfen sie nur bearbeiten, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht (Abs. 2). Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) verweist diesbezüglich in Art. 66 auf Art. 49a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Danach sind die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich (unter anderem) um Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_10/a49a.html .

Das BSV ist somit gesetzlich befugt, Personendaten - hier im Besonderen die Versichertennummer - zu beschaffen und zu bearbeiten. Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlagen kann das BSV schliesslich Beitragsansprüche beurteilen sowie Beiträge berechnen, gewähren und deren Verwendung überwachen.

Die AHV-Nummern werden direkt an die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) weitergeleitet. Diese gibt dem BSV danach das Ergebnis aller IV-Berechtigten in Prozent wieder. Das BSV kann somit keine Namen erkennen, sondern erfährt lediglich in Prozenten ausgedrückt die Anzahl der Betroffenen, welche sich beim Verband beraten liessen und zugleich IV-berechtigt sind http://www.efv.admin.ch/d/themen/weitere_themen/index.php .
 
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Nein zum Abbau der IV

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mehr IV-Fälle vor Gericht
Beim Zürcher Sozialversiche- rungsgericht ist die Zahl der IV-Fälle stark gestiegen. Seit 1995 von 17.5% auf 54%!

Tagesanzeiger vom 22.3.2012

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Mit dem Gutachte(r)n entscheidet sich alles

Samstag, 16.  Juni 2012 in Aarau

 

Kurs für Betroffene, die sich auf eine Begutachtung vorbereiten.

 

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