Kann ich den Gutachter auch ablehnen?
Einen Gutachter kann man nur in seltenen Fällen ablehnen. Nur wenn Ausstandsgründe gegeben sind, z.B. Verwandtschaft oder Feindschaft mit der Klientin, oder wenn der Facharzt gleichzeitig für die Versicherung als Vertrauensarzt tätig ist (fraglich). Es ist schwierig darauf eine klare Antwort zu geben, ohne zu wissen, was für Gründe sie geltend machen wollen. Kein Grund abzulehnen ist die fehlende Eignung des Gutachters (z.B. Rheumatologe statt Neurologe wird beauftragt). Da kann man erst nach Durchführung der Untersuchung Rügen vorbringen. Falls eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist, wäre zu überlegen, ob man sich dem Diktat des UVG Versicherers überhaupt unterziehen will. Der Nachteil dieses Wegs ist der, dass der UVG Versicherer und die IV ihre Leistungen nicht erbringen und man diese danach direkt beim Haftpflichtversicherer einfordern muss, was nicht immer einfach und ohne fachkundigen Anwalt als juristischer Laie nicht zu bewältigen ist.
 
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Nein zum Abbau der IV

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mehr IV-Fälle vor Gericht
Beim Zürcher Sozialversiche- rungsgericht ist die Zahl der IV-Fälle stark gestiegen. Seit 1995 von 17.5% auf 54%!

Tagesanzeiger vom 22.3.2012

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Mit dem Gutachte(r)n entscheidet sich alles

Samstag, 16.  Juni 2012 in Aarau

 

Kurs für Betroffene, die sich auf eine Begutachtung vorbereiten.

 

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